Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Amerikanische Collies Europa". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Köln eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.. Der Sitz des Vereins ist Erftstadt.

 

§ 2  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist grundsätzlich Brühl.

 

§ 3  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.

 

Der Verein versteht sich als Hundezucht, -sport und -freizeitverein.

 

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Amerikanischen Collies in Europa, nach dem Amerikanischen Rassestandard, mit seinem Aussehen, besonderen Beschaffenheit, Eigenschaften und vor allem Farbenvielfalt und Größe, bei gleichzeitiger Förderung der Gesundheitswerte sowie der genetischen Vielfalt.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch das Einrichten eines Zuchtbuchamts, das Führen eines Zuchtbuchs, Festlegung einer Zucht- und Ausstellungsordnung und speziellen Zuchtlenkungsprogrammen, Fortbildungsmaßnahmen, Ausbildung, Rassepräsentationen, Zuchtschauen, Ausstellungen, Informationsaustausch und Beratungen. Bekämpft wird die unsachgemäße Zucht und Haltung von Hunden sowie Massen- und Qualzuchten.  Gefördert wird der Tierschutz sowie die verantwortungsvolle Zucht und Haltung von Hunden, gemäß den Tierschutzverordnungen und der rücksichtsvolle Umgang zwischen Hunde- und Nichthundebesitzern, für eine bessere Akzeptanz von Hunden bei der Bevölkerung und ein gemeinsames Miteinander.

 

§ 4  Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5  Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6  Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7  Tätigkeitsvergütung

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung, im Rahmen §3 Nr. 26a EStG, für Vorstandsmitglieder beschließen. 

 

§ 8  Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beifügen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand per Mehrheitsbeschluss. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Alle Neumitglieder, ausgenommen Gründungsmitglieder, müssen ein hospitierendes Jahr absolvieren, bevor sie zum Vollmitglied werden. Die Frist beginnt mit dem Aufnahmeantragsdatum. Eventuelle Einwände von Mitgliedern können schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ob ein Neumitglied Vollmitglied wird, entscheidet abschließend der Vorstand per Mehrheitsbeschluss. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Hospitierende Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt und nicht wählbar für Vorstandsämter.

 

Es besteht die Möglichkeit der Einzel- und der Familienmitgliedschaft. Bei der Familienmitgliedschaft sind die einzelnen Mitglieder der Familie eigenständige Mitglieder des Vereins. Einzig die Beiträge werden günstiger gestaltet. Eine Familienmitgliedschaft ist möglich für in einem Haushalt lebende 1 bis 2 Erwachsene in Ehe- oder Lebensgemeinschaft sowie alle ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Frist kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden, bis spätestens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie noch kein eigenes Einkommen beziehen. Mit Ablauf dieser Fristen wandelt sich ihre Familienmitgliedschaft automatisch jeweils in eine Einzelmitgliedschaft um, sofern keine fristgemäße Kündigung erfolgt.

 

Auf Antrag gibt es die Möglichkeit des ermäßigten Einzelmitgliedsbeitrags für Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Das Mitglied ist verpflichtet dem Kassierer / der Kassiererin mitzuteilen, wenn es kein Schüler, Auszubildender oder Student mehr ist. Dann wandelt sich der ermäßigte Beitrag automatisch in einen vollen Beitrag. 

 

Zum Ehrenmitglied können Personen benannt werden, die sich in außergewöhnlicher Weise, um den Verein besonders verdient gemacht haben. Eine Ehrenmitgliedschaft für eine solche Person kann vom Vorstand vorgeschlagen werden oder von einem Voll- oder Ehrenmitglied beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Anerkennung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer mindestens 2/3 Mehrheit. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur verliehen werden, mit der Zustimmung des zu Ehrenden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie ein Vollmitglied, sind aber von den Mitgliedsbeiträgen befreit. Ihr Status als Ehrenmitglied gilt ein Leben lang, es sei denn das Ehrenmitglied tritt aus oder der Verein löst sich auf. 

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich das Bestreben des Vereins zu fördern und gemäß den Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen zu handeln und zur fristgerechten Zahlung fälliger Forderungen. Anschriftenänderungen müssen dem Vorstand umgehend mitgeteilt werden. Anfallende Kosten für Nachforschung bei Unterlassung gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds. Auch Kosten durch das Heranziehen gerichtlicher und außergerichtlicher Hilfe geht zu Lasten des betreffendes Mitglieds. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bindend, es sei denn, sie wären nicht gesetzeskonform.

 

§ 9  Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht fristgerecht bezahlt (gemäß §11), ab dem ersten Tag nach Ablauf der Fälligkeit. In dieser Zeit hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen und ist auch nicht stimmberechtigt. Sobald das Mitglied die rückständigen Beiträge bezahlt hat, lebt die Mitgliedschaft wieder auf.   

 

§ 10  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft werden auch alle eventuell ausgeführten Ämter mit sofortiger Wirkung gestrichen. Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückerstattet. Ausstehende Ansprüche des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen bleiben bestehen.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten (Poststempel), jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ansonsten gilt die Mitgliedschaft automatisch verlängert für das Folgejahr.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten und/oder Ordnungen, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Nichteinhaltung der Zucht- und Ausstellungsordnung, vereinsschädigendem Verhalten, Störung des Vereinsfriedens, erhebliche Beleidigungen und haltlose Verdächtigungen gegenüber anderen Mitgliedern, rechtskräftige Verurteilungen zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach dem Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden, sowie Beitragsrückstände und dem nicht Nachkommen anderer Forderungen, von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der der Vorstand per Mehrheitsbeschluss.

 

§ 11  Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie werden in einer Beitragsordnung festgesetzt.

 

§ 12  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 13  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Zucht- und Ausstellungsordnung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Post- oder Mailadresse gerichtet war.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen (Poststempel) vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

Anträge zur Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder ab 16 Jahren und alle Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Andere Mitglieder dürfen als Bevollmächtigte auftreten, wenn sie volljährig sind.  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14  Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Zuchtleiter/in, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/-in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.Wiederwahl ist zulässig.Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 15  Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in und einen Stellvertreter/-in. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Förderung Kynologischer Forschung e.V., Mozartstr. 13 in 53919 Weilerswist. Die Gemeinnützigkeit dieses Vereins ist anerkannt, nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Bonn, St. Nr. 205/00240401, wegen Förderung der Wissenschaft als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend und ist nach §5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit. Der zum Zeitpunkt der Auflösung berufene 1. Vorsitzende ist auch der Liquidator des Vereins.

 

Kerpen, den 05.10.2014

 

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